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   BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17   

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BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17 (https://dejure.org/2019,15586)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2019 - 2 A 13.17 (https://dejure.org/2019,15586)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2019 - 2 A 13.17 (https://dejure.org/2019,15586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Weitergewährung einer Zulage zur Besoldung für Soldaten in fliegerischer Verwendung; Verwendung des Soldaten im militärischen Aufgabenbereic...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Weitergewährung einer Zulage zur Besoldung für Soldaten in fliegerischer Verwendung; Verwendung des Soldaten im militärischen Aufgabenbereich der Streitkräfte als Voraussetzung für einen Anspruch auf die sog. Kommandantenzulage als Stellenzulage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Daran fehlt es bei Soldaten, die als Zeit- oder Dauerverwender beim BND und damit bei der für den Auslandsnachrichtendienst zuständigen zivilen Behörde tätig sind (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 51 ff. und Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.).

    Die Verwendung von Soldaten beim BND als Zeit- oder Dauerverwender ist mit Art. 87a Abs. 2 GG nur vereinbar, weil die Soldaten aus der Befehlsstruktur der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66 ff., zustimmend: Kokott, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 87a Rn. 5 m.w.N.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 87a Rn. 9).

    Zwar nimmt der BND Aufgaben im Bereich der militärischen Auslandsaufklärung wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 52).

    Ihre Verwendung dient allein dazu, das spezifische Fachwissen der Soldaten zur Erfüllung der zivilen Aufgaben des BND zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 68).

  • BVerwG, 06.10.2016 - 2 B 65.14

    Soldat; Luftwaffe; Cheftestpilot; Zulagenberechtigung; Zulagentatbestand;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Daran fehlt es bei Soldaten, die als Zeit- oder Dauerverwender beim BND und damit bei der für den Auslandsnachrichtendienst zuständigen zivilen Behörde tätig sind (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 51 ff. und Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.).

    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium der Verteidigung erst nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - (Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.), nämlich mit an das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern adressiertem Schreiben vom 1. März 2017 eingeräumt hat, dass es nach dieser Rechtsprechung nicht mehr vertretbar ist, "die sog. Kommandantenzulage auch den beim BND eingesetzten Transportflugzeugführern zu gewähren".

    Kenntnis hiervon hat die Beklagte durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - (Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.) und das dem vorausgegangenen Hinweisschreiben des Senats vom 3. Februar 2016 im Verfahren 2 A 5.15 erhalten.

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher Behörden und Gerichten gleichermaßen verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18).
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Weitergehende Angaben, etwa die ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage der Rücknahme angesehenen Rechtsvorschrift, sind durch die Begründungspflicht nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56.82 - BVerwGE 71, 354 ).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Die Korrektur fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1964 - 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 ).
  • BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 84.84

    Rückforderung von Bezügen - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Beruht die Begünstigung - wie vorliegend die Bewilligung einer Stellenzulage - auf einem Verwaltungsakt - hier dem Bescheid vom 13. Januar 2015 -, besteht der Rechtsgrund der Zahlung bis zu seiner rechtsbeständigen Rücknahme fort (BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1986 - 2 B 84.84 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 9 S. 22).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2013 - 5 LA 209/12

    Rechtmäßigkeit einer Gewährung der erhöhten Stellenzulage für verantwortliche

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Die für die Zulagengewährung erforderliche Zuordnung der dem Kläger übertragenen Aufgaben zu den Streitkräften, insbesondere zur Luftwaffe oder zur Marine (vgl. zur Abgrenzung der Zulagengewährung zu Angehörigen anderer Teilstreitkräfte OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2013 - 5 LA 209/12 -), ist daher nicht gegeben.
  • BVerwG - 2 A 5.15 (anhängig)
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 2 A 13.17
    Kenntnis hiervon hat die Beklagte durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - (Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.) und das dem vorausgegangenen Hinweisschreiben des Senats vom 3. Februar 2016 im Verfahren 2 A 5.15 erhalten.
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